Der § 14a EnWG regelt die netzdienliche Steuerung folgender Verbrauchseinrichtungen:
- Wallboxen für Elektroautos
- Wärmepumpen
- Speicherheizungen
- Anlagen zur Kälteerzeugung
Was ist § 14a EnWG?
Durch die gezielte Steuerung dieser Geräte können Lastspitzen im Stromnetz vermieden werden. Als Dankeschön erhalten Sie reduzierte Netzentgelte und profitieren von günstigeren Stromtarifen.
In Deutschland werden immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und ähnliche „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ installiert. Das ist ein wichtiger Schritt für die Energiewende, stellt aber auch das Stromnetz vor Herausforderungen: Diese Anlagen haben oft eine hohe Leistung und werden häufig zur gleichen Zeit genutzt – zum Beispiel abends, wenn viele E-Autos geladen werden. Das kann das Netz belasten und zu Engpässen führen.
Um solche Engpässe zu vermeiden, kann der Netzbetreiber im Bedarfsfall den Stromverbrauch dieser Anlagen vorübergehend senken, etwa durch eine Reduzierung der Ladeleistung von Wallboxen. Diese sogenannte „netzdienliche Steuerung“ sorgt dafür, dass das Stromnetz effizient genutzt wird. Die Grundlage dafür bildet § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der eine sichere und schnelle Integration der steigenden Zahl steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ermöglicht.

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Kostenersparnis
Günstigere Strompreise dank reduzierter Netzentgelte
§ 14a EnWG – Ihre Vorteile mit den Stadtwerken Steinfurt
Sparen und die Energiewende vorantreiben. Mit dem § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) haben Sie die Möglichkeit, durch intelligentes Lastmanagement aktiv von reduzierten Netzentgelten zu profitieren. Wir unterstützen Sie dabei, die Vorteile dieses Gesetzes voll auszuschöpfen – für Ihren Geldbeutel und die Umwelt!
So setzen wir die Neuerungen um:
Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte
Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung
- Gewährung einer jährlichen festen Prämie nach fixem Berechnungsansatz
- Vergütung des Nutzens für Netzstabilität durch steuerbare Verbrauchseinrichtungen an den Anlagenbetreiber
Modul 2: Prozentuale
Reduzierung des Arbeitspreises
- Alternative zu Modul 1
- Voraussetzung für Inanspruchnahme: Separater Zählpunkt für die SteuVE
- Zwei separate Abrechnungen durch separate Messeinrichtungen möglich und notwendig (SteuVE und Summenmessung aller anderen Verbraucher am Netzanschlusspunkt)
- Bundesweite Festlegung der Höhe der Entlastung durch BNetzA auf Basis von 60% des Arbeitspreises für die Entnahme ohne Lastgangmessung.
Modul 3: zeitvariable
Netzentgelte
- Optionale Erweiterung zu Modul 1 für Anlagenbetreiber (Angebot durch NB verpflichtend)
- Anreiz für Anlagenbetreiber zum netzdienlichen Verhalten zusätzlich zur pauschalen NNE-Reduzierung
- Genaue Ausgestaltung in Verantwortung des Netzbetreibers (Vorgabe drei Preisstufen Hoch-, Mittel, und Niederlasttarif pro Jahr)
- Bei theoretischem Verbrauch entsprechend Standardlastprofil: Keine bessere oder schlechtere Stellung bei Wahl zur Nutzung des zeitvariablen Anreizmoduls
Wie funktioniert das?
So einfach geht´s
Beauftragen Sie einen Installateur mit dem Einbau Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung und melden Sie Ihre Wallbox, Wärmepumpe oder andere steuerbare Verbrauchseinrichtungen bei uns an.
Profitieren Sie von den Vorteilen des § 14a EnWG! Durch reduzierte Netzentgelte sparen Sie langfristig. Wie hoch Ihre Ersparnis genau ist, können Sie hier einsehen.
Fragen & Antworten
Häufige Fragen zu § 14a EnWG
Wallboxen, Wärmepumpen und Speicherheizungen sind die häufigsten Beispiele. Andere steuerbare Verbrauchseinrichtungen können ebenfalls infrage kommen.
Die Höhe der Einsparungen hängt von Ihrem Verbrauch und den jeweiligen Netzentgelten ab. Wie hoch Ihre Ersparnis genau ist, können Sie hier einsehen.
Ja, Sie können Ihre Verbrauchseinrichtungen jederzeit anmelden. Unsere Experten stehen Ihnen für alle Fragen zur Verfügung.
- Wärmepumpen
- Private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (nicht öffentlich zugänglich)
- Anlagen zur Kälteerzeugung
- Speicheranlagen für elektrische Energie
Verbraucher unterliegen der Steuerungspflicht, wenn:
- ihr maximaler Leistungsbezug über 4,2 kW liegt,
- der Anschluss am Niederspannungsnetz erfolgt,
- die Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 erfolgt ist.
Hinweis: Auch bei einer Steuerung steht den Verbrauchsanlagen immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung. Das gewährleistet den normalen Betrieb von Wärmepumpen ohne Zusatzheizung sowie den Mindestladestrom für das dreiphasige Laden von Elektrofahrzeugen.
§ 14a EnWG sieht zwei Steuerungsvarianten vor:
- Direktsteuerung
- Einbindung eines Energiemanagement- oder Lastmanagement-Systems
Für Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und deren Betreiber bereits eine Netzentgeltreduzierung erhalten, gelten Übergangsregelungen. Bestehende Vereinbarungen bleiben unverändert bis zum 31. Dezember 2028 bestehen. Anschließend werden die neuen Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen angewendet.
Bei älteren Anlagen, wie z. B. Nachtspeicherheizungen, können die bisherigen Regelungen dauerhaft bestehen bleiben.
Für alle Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, gelten die neuen Regelungen automatisch. Voraussetzung ist eine eigenständige Anmeldung beim Netzbetreiber sowie die Einreichung des oben genannten Antrags.
Bestandsanlagen ohne bestehende Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber sind dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung über ein netzdienliches Verhalten mit dem Netzbetreiber zu treffen.

Haben Sie Fragen zu § 14 a EnWG?
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an.
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